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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06   

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https://dejure.org/2006,12046
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06 (https://dejure.org/2006,12046)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.06.2006 - L 5 KR 16/06 (https://dejure.org/2006,12046)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - L 5 KR 16/06 (https://dejure.org/2006,12046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenübernahme eines Sportrollstuhls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versorgung eines Querschnittsgelähmten mit einem Sportrollstuhl; Ablehnung der Gewährung unter Hinweis auf die drei Jahre zurückliegende Versorgung mit einem Aktivrollstuhl; Mangel an Erforderlichkeit zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06
    Dabei geht es nur um ein Basisbedürfnis und damit lediglich um einen Basisausgleich, also nicht um ein vollständiges Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines Gesunden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 mwN).

    Eine über die Befriedigung eines solchen Grundbedürfnisses hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungsträger (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06
    Die sportliche Betätigung im Freizeitbereich wird vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 und 27; BSG SozR 3-2500 § 182 b Nr. 12, 30, 34 und 37; BSG Urteil vom 16.09.1999, Az.: B 3 KR 8/98 R SozR 3-2500 § 33 Nr. 31).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06
    Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass einem behinderten Jugendlichen von dem Bundessozialgericht (Urteil vom 16.04.1998, Az.: B 3 AR 9/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) ein Rollstuhlbike als Hilfsmittel zugesprochen wurde, um dessen Einbeziehung in den Kreis der laufenden und Fahrrad fahrenden gleichaltrigen Jugendlichen zu gewährleisten.
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Reha-Kinderwagen - Kind mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06
    Festzustellen ist dann, ob das Hilfsmittel zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 10.11.2005, Az.: B 3 KR 31/04 R = Sgb 2006, S. 222 mwN).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06
    Zu diesen Grundbedürfnissen gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen und Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung), darüber hinaus die elementare Körperpflege und das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst (vgl. dazu BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 mwN).
  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06
    Die sportliche Betätigung im Freizeitbereich wird vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 und 27; BSG SozR 3-2500 § 182 b Nr. 12, 30, 34 und 37; BSG Urteil vom 16.09.1999, Az.: B 3 KR 8/98 R SozR 3-2500 § 33 Nr. 31).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2004 - L 16 KR 102/03

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06
    Entgegen der Auffassung des Klägers kann er seinen Anspruch auch nicht auf die Ausführungen des 16. Senats des Landessozialgerichtes in seinem Urteil vom 05.02.2004 (Az.: L 16 KR 102/03) stützen.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 21.01.2010 - L 5 KR 165/09

    Krankenversicherung - Versorgung eines körperbehinderten Jugendlichen mit einem

    Zu einem solchen zähle die Möglichkeit, ganz bestimmte Sportarten ausüben zu können, nicht (Hinweis auf Landessozialgericht LSG Nordrhein-Westfalen 22.6.2006 L 5 KR 16/06).

    Der Sportrollstuhl diene beim Kläger im Unterschied zu dem Sachverhalt des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.6.2006 (L 5 KR 16/06) nicht der Ausübung einer ganz speziellen Sportart.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07

    Anspruch auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl aus der gesetzlichen

    Die sportliche Betätigung im allgemeinen und die Ausübung von Rollstuhl-Basketball im besonderen stellen jedoch keine von der GKV durch die Gewährung von Hilfsmitteln zu befriedigende Grundbedürfnisse dar (LSG NRW, Urteile vom 22.06.2006 - L 5 KR 16/06 - nachfolgend BSG, Beschluss vom 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B - Sportrollstuhl für Rollstuhl-Rugby - und vom 08.05.2008 - L 5 (16) KR 174/07 - Sportrollstuhl für Rollstuhl-Hockey).

    Freizeitbeschäftigungen - welcher Art auch immer - werden vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2; BSG Beschluss vom 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B - LSG NRW, Urteil vom 22.06.2006 - L 5 KR 16/06 -).

  • SG Aachen, 11.12.2007 - S 13 KR 38/07

    Krankenversicherung

    Die Beklagte ist unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG NRW vom 22.06.2006 (L 5 KR 16/06) der Auffassung, Versicherte hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl.

    Die sportliche Betätigung im Allgemeinen und die Ausübung des Rollstuhl-Hockey im Besonderen stellen jedoch keine von der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Gewährung von Hilfsmitteln zu befriedigenden Grundbedürfnisse dar (LSG, Urteil vom 22.06.2006 - L 5 KR 16/06; BSG, Beschluss vom 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - L 5 KR 84/07

    Krankenversicherung

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 22.06.2006, Az.: L 5 KR 16/06).
  • SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10

    Versorgung mit Sportrollstuhl zur Teilnahme am Rehabilitationssport - kein

    Sie verweist auf das Urteil des LSG NRW vom 22. Juni 2006 (L 5 KR 16/06) und den Beschluss des BSG vom 8. November 2006 (B 3 KR 17/06 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2012 - L 4 KR 527/10
    Die Ermöglichung ganz bestimmter sportlicher Aktivitäten gehört nicht zu den Grundbedürfnissenn, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu befriedigen sind, weil dies über die Gewährung eines Basisausgleichs hinausgehen würde (vgl.: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2006 - L 5 KR 16/06).
  • SG Detmold, 05.08.2009 - S 5 KR 220/07

    Krankenversicherung

    Schließlich dient der begehrte Rollstuhl lediglich der Kommunikation in einem bestimmten Umfeld und nicht im täglichen Leben allgemein (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.06.2006, L 5 KR 16/06; www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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